Satzung

Antrifttal, 27.02.2015

 

SATZUNG

 

des Reitvereins „Reiterfreunde Antrifttal e. V.“

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Reiterfreunde Antrifttal e.V.“

(Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen
unter der Nr. VR 2965 am 12. Mai 1981).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2

Der Sitz des Vereins ist Antrifttal.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Ausbildung und Förderung sportlicher Leistungen mit dem Pferd, Heranführen der Kinder und Jugendlichen
an den Umgang mit dem Pferd und die Stärkung des Gemeinwohls.

 

 

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand ist berechtigt, ein Aufnahmeersuchen ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens für ein laufendes Jahr festgesetzt.

 

 §6

Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein sowie um den Sport in Verbindung mit dem Verein besonders verdient gemacht haben, durch Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.

 

§7

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Frist von mindestens ¼ Jahr zum Ende des Geschäftsjahres seinen Austritt erklären.

 

§8

Wer durch sein Verhalten das Interesse des Vereins schädigt, insbesondere auch wer bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist, kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist berechtigt, gegen diesen Ausschließungsbeschluss, der ihm schriftlich und mit Gründen versehen zuzusenden ist, binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung Einspruch an die nächste Mitgliederversammlung einzulegen, die mit Stimmenmehrheit endgültig darüber entscheidet.

 

Ein Mitglied, das ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 9

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

–          einem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus 3 gleichberechtigt agierenden Personen als

            Führungsteam, wovon eine Person als Schatzmeister/ ´in benannt werden muss

und

–          einem erweiterten Vorstand bestehend aus:

+ dem/der Schriftführer/ ´in

+ dem/der Jugendwart/ ´in

+ dem/der 1. Beisitzer/ ´in

+ dem/der 2. Beisitzer/ ´in

 

2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes sind vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
Sämtliche Vorstandmitglieder (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) sind gleichberechtigt und ehrenamtlich tätig.

 

§ 11

Der geschäftsführende Vorstand, mit Ausnahme des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin, wird auf die Dauer von 4 Jahren, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin und der erweiterte Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt und verbleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Legislaturperiode aus, so erfolgt im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die Dauer von
4 bzw. 3 Jahren.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Zeichnungsberechtigt nach außen sind 2 Personen des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einer Person des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

 

§12

Der Schatzmeister ist insbesondere für die genaue Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Nach Ende des Geschäftsjahres ist ein Geschäftsabschluss aufzustellen, der durch 2 Kassenprüfer, die die Mitgliederversammlung jeweils für das laufende wählt, geprüft werden muss.

 

§13

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich bis spätestens Ende März einzuberufen. Die schriftliche Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen. Anträge, die von mindestens 12 Mitgliedern unterschrieben und 8 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingegangen sind, sind noch auf die Tagesordnung zu setzen. Im Übrigen kann die Mitgliederversammlung entscheiden, ob Anträge, die vor der Versammlung gestellt werden, in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen.

 

§14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen hat der Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe der Gründe stellt. Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens ½ Woche vor dem Tag der Versammlung einzuladen.

 

§ 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere berufen zur Beschlussfassung über folgende Punkte:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes, Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Rechner.

2. Wahl des Vorstandes gemäß § 11 der Satzung

3. Wahl der Kassenprüfer

4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger sonstiger finanzieller Beiträge, z. B. der Leihgebühr der Pferde

5. Beschlussfassung über sportliche Veranstaltungen im laufenden Jahr

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 16

Bei der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, die Mehrheit der erschienen Mitglieder. Über die Vorgänge, insbesondere Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung, ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterschrieben werden muss.

 

§ 17

Der Verein löst sich auf, wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung schriftlich beantragen. Es ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 18

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Antrifttal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Nähere beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

 

 

 

 

Beschlossen am 23. Januar 1981 bei der Mitgliederversammlung des Vereins „Reiterfreunde Antrifttal“ in der Gastwirtschaft „Zum Antrifttal“.

 

Änderung des § 10 durch Verringerung des Vorstandes von neun auf sieben Vorstandsmitglieder bei der Jahreshauptversammlung der „Reiterfreunde Antrifttal e.V.“ am 03. Februar 1995 in der Gastwirtschaft „Turnerklause“ in Ruhlkirchen.

 

Änderung der §§ 3 u. 18 gemäß Vorgabe des Finanzamtes bei der Jahreshauptversammlung der „Reiterfreunde Antrifttal e. V.“ am 23. Februar 2002 im Gasthaus „Schneider“, Bernsburg.

 

Änderung des § 10 bzgl. der Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes u. des § 11 Wahlperioden des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung der „Reiterfreunde Antrifttal e. V.“ am 08. März 2014 im Gasthaus „Schneider“, Bernsburg

 

Änderung des § 11 bzgl. der Wahlperioden des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes gemäß Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung der „Reiterfreunde Antrifttal e. V.“ am 15. Juni 2014 im Gasthaus „Schneider“, Bernsburg

Änderung der §§ 1, 3, 15 und 18 gemäß Vorgabe des Finanzamtes bei der Jahreshauptversammlung der „Reiterfreunde Antrifttal e. V.“ am 27. Februar 2015 im Gasthaus „Schneider“, Bernsburg.

 

Antrifttal, den 27.02.2015